Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZB 577/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die als Rechtsbeschwerden zu wertenden Rechtsmittel gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Oktober 2002 (5 T 103/02 und 5 T 104/02) werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsmittel sind darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Auch als außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind die Rechtsbeschwerden nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577, z.V.b. in BGHZ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Streitwert braucht im Hinblick auf Nr. 1953, 5210, 5240 KV-GKG nicht festgesetzt zu werden.
Zitierte Vorschriften
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