Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 56/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 24. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Zitierte Vorschriften
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