Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX ZB 55/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Entscheidet der Insolvenzrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus; v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZInsO 2010, 1115).
Zitierte Vorschriften
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