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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.10.2014 – IX ZB 54/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft.

Randnummer 2

Entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach § 36 Abs. 4 InsO funktional als Vollstreckungsgericht, richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; vom 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; vom 6. November 2008 - IX ZB 256/08, juris; HK-InsO/Riedel, 7. Aufl. 2014, § 36 Rn. 110); die danach notwendige ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Streitfall nicht erfolgt.

Randnummer 3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Randnummer 4

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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