Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – IX ZB 53/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 7. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2016 die vom Kläger selbst eingelegte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts vom 16. August 2016 als unzulässig verworfen und unter Verweis hierauf zugleich Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017, dem Kläger am 9. März 2017 zugestellt, hat der Senat Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Verwerfungsbeschluss aus wirtschaftlichen Gründen versagt. Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 hat der Kläger über einen Rechtsanwalt beim Landgericht erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt. Mit dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 4. Mai 2017 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen und nunmehr, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss eingelegt.
II.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist ist unzulässig. Der beim Landgericht eingereichte Schriftsatz vom 4. Mai 2017 erfüllt nicht die Anforderungen an einen form- und fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde. Gemäß § 237, § 236 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO war die Wiedereinsetzung unmittelbar beim Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt zu beantragen. Zudem war die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist bereits bei Eingang des anwaltlichen Schriftsatzes beim Landgericht abgelaufen gewesen (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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