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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.11.2014 – IX ZB 51/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23. Oktober 2014 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Ausfertigung (§ 317 ZPO) ersetzt im Rechtsverkehr die in der Akte verbleibende Original-Urkunde der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 317 Rn. 2).

Randnummer 2

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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