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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 – IX ZB 5/15

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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