Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.04.2010 – IX ZB 49/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob die Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten §§ 290 ff InsO durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, möglich ist," ist hinsichtlich der hier einschlägigen Bestimmung des § 296 Abs. 2 InsO durch die Senatsentscheidung vom 14. Mai 2009 (IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15) geklärt. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung liegt aber nicht vor, weil die erstinstanzlich abgegebene Auskunft des Schuldners vom 20. Juni 2006 mit der im Beschwerderechtszug vorgelegten Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. September 2006 inhaltlich übereinstimmt. Die letztgenannte Erklärung hat allenfalls dazu gedient, dem Beschwerdegericht von der Richtigkeit der bisherigen Erklärung des Schuldners Gewissheit zu verschaffen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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