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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.03.2024 – IX ZB 48/23

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:250324BIXZB48.23.0

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss der Zivilkammer 19a des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023 wird abgelehnt.

Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abzulehnen, weil es sich bei dieser Frist um eine Notfrist handelt, die nicht verlängert werden kann.

Randnummer 2

Soweit sich der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 auch gegen andere Entscheidungen wendet, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; gegen den seiner Stellungnahme beigefügten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2023 ist - mangels Zulassung einer Rechtsbeschwerde - kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegeben. Für die vom Beklagten begehrte Zusammenlegung mit dem vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass.

Randnummer 3

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Schoppmeyer | | Röhl | | Schultz

| Selbmann | | Kunnes |

Zitierte Vorschriften

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