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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.11.2010 – IX ZB 48/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.

Randnummer 2

1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügt den von der Beschwerde herangezogenen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533 unter II. 1.; v. 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91, NJW 1992, 2291, 2292 unter II. 2. c). Das Berufungsgericht hat die Unterschiede der beiden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. v. Ar. und Prof. Dr. K. behandelt und dargelegt, weshalb es dem zweitinstanzlichen Gutachten gefolgt ist. Eine Verpflichtung zur nochmaligen Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen bestand nicht.

Randnummer 3

2. Hätte das Berufungsgericht gegen die §§ 176 BEG, 286 ZPO verstoßen, so läge in diesem Verfahrensfehler des Einzelfalls kein Grund zur Zulassung der Revision (BGH, Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZR 148/02, bei juris Rn. 5, 6). Das von Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör der Klägerin ist insoweit nicht berührt worden.

Randnummer 4

3. Auch die von der Beschwerde geltend gemachte "Beweisnot" der Hinterbliebenen angesichts der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Wissenschaft gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Die hieraus erwachsenen Folgen sind nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2009 - IX ZB 25/08, bei juris Rn. 4).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 176 BEG, § 219 BEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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