Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.10.2021 – IX ZB 47/21
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2021 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe des Gläubigers, mit dem dieser Nichtzulassungsbeschwerde oder jedes möglich denkbare Rechtsmittel gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts eingelegt hat, ist als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) auszulegen, weil der Gläubiger die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof begehrt und allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners in Betracht kommt.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen einen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnenden Beschluss für den antragstellenden Gläubiger die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 47/21 entschieden?“