Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZB 465/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO nicht vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur in Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre dahingehenden Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2).
Das ist hier nicht geschehen. Die Schuldner haben lediglich belegt, daß Rechtsanwältin Sch. das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt hat, angeblich wegen Arbeitsüberlastung. Dagegen ist aus der Begründung des Gesuchs nicht zu ersehen, daß sich die Schuldner anschließend an mehrere andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese es abgelehnt haben, die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen. Die pauschale Erklärung, den Schuldnern sei es nicht gelungen, Ersatz zu finden, zeigt nicht auf, daß sie die gesetzlich vorgesehenen Bemühungen unternommen haben.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Zitierte Vorschriften
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