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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 44/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.810 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kann nicht nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 15 Abs. 2 AVAG) lief spätestens am 2. Februar 2008 ab. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem Beschwerdeführer spätestens am 2. Januar 2008 zugegangen. Damit ist die Beschwerdefrist, die eine Notfrist ist (§ 15 Abs. 3 AVAG), gemäß § 189 ZPO in Lauf gesetzt worden (Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 224 Rn. 2). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht verlängert werden (§ 15 Abs. 3 AVAG, § 224 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 AVAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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