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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – IX ZB 43/18

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. April 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 78b Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen bei der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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