Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZB 423/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 25. Juli 2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 10. Juni 2002, mit welchem der Antrag der Gläubiger auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 InsO) abgelehnt worden ist. Da ihre Verfahrensbevollmächtigte nach Einlegung der Rechtsbeschwerde das Mandat niedergelegt hat, hat die Schuldnerin gemäß § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) beantragt unter Hinweis darauf, daß auch drei weitere am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO nicht vorliegen.
Zum einen hat die Schuldnerin nicht dargelegt, weshalb ihre Verfahrensbevollmächtigte das Mandat niedergelegt und sie keinen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden hat, der zu ihrer Vertretung bereit ist.
Zum anderen scheitert die Beiordnung daran, daß die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. Die Schuldnerin hatte vor Erlaß der angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. Juni 2002 und des Landgerichts ausreichend Gelegenheit, zu dem Sachverständigengutachten vom 4. April 2002 Stellung zu nehmen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie es am 22. Mai 2002 erhalten.
Kreft Kirchhof Fischer
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