Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2021 – IX ZB 42/21
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 17. Februar 2021 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.300 € festgesetzt.
Gründe
Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten. Zwar ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7; st. Rspr.). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gestellt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin auch im Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Die Berufung konnte auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Denn die Frist zur Einlegung der Berufung war abgelaufen. Nach Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist nicht mehr in Betracht. Denn die Klägerin hatte zwar einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 ZPO), aber die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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