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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 42/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1 Satz 2, 575 Abs. 2, 3 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO); denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Somit kann auch das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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