Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2004 – IX ZB 40/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - Kassenzeichen 780041015839 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kostenrechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt solche nicht.

Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit einer Antwort nicht mehr rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 40/04 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten