Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZB 395/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragten Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Gegen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hat sie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002 Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt und das Rechtsmittel am 22. August 2002 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsbeschwerdefrist hat der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde muß nunmehr wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 4 InsO, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen werden. Denn die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht worden.
Zitierte Vorschriften
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