Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 – IX ZB 37/19

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss
Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:200819BIXZB37.19.0
Normenkette
§ 4 InsO, § 4a Abs 2 InsO, § 4d Abs 1 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der "Einspruch" des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem Bundesgerichtshof vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO ablehnenden Beschluss vor (§§ 4, 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Kayser | | Lohmann | | Pape

| Möhring | | Röhl |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 37/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten