Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.06.2016 – IX ZB 35/16
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.429,49 € festgesetzt.
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. April 2016 wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
2. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Soweit die Beklagte gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Berufungsgericht mit Schreiben vom 30. April 2016 "sofortige Beschwerde" eingelegt hat, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht veranlasst. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass gegen dessen Entscheidung über den für das Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ist.
Zitierte Vorschriften
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