Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.10.2026 – IX ZB 34/25
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:151026BIXZB34.25.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Juli 2025 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 verworfen.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte zu 2 (nachfolgend nur noch: weitere Beteiligte) ist die Alleingesellschafterin der Schuldnerin. Die Schuldnerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Leasingunternehmen. Mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 4. März 2025 wurde für die Schuldnerin eine Sonderbeauftragte nach § 45c KWG bestellt und dieser die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung übertragen. Die Sonderbeauftragte beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 hat das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen gemäß § 21 InsO getroffen, unter anderem einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die weitere Beteiligte hat sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde durch die weitere Beteiligte hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2026 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte beantragt nunmehr die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ursprünglich ein Beschwerderecht zustand. Hilfsweise hat sie die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt.
II.
Mit dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
1. Die mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19. Mai 2025 gemäß § 21 InsO angeordneten vorläufigen Maßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt; eine Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Deswegen kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorlagen, insbesondere ein Beschwerderecht der weiteren Beteiligten als Alleingesellschafterin der Schuldnerin. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO steht das Beschwerderecht nur dem Schuldner zu, nicht aber den an ihm beteiligten Personen.
2. Der von der weiteren Beteiligten gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Eine solche Rechtsschutzform findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 23/03, juris Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 Rn. 9 ff; vom 20. September 2007 - IX ZB 37/07, NZI 2008, 100 Rn. 8). Solche Rechtsschutzgründe sind im Streitfall nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ersichtlich.
Die weitere Beteiligte macht nicht geltend, dass sie durch die gemäß § 21 InsO getroffenen vorläufigen Maßnahmen tiefgreifend in ihren Grundrechten verletzt worden oder fortwirkend beeinträchtigt sei. Sie erblickt eine Grundrechtsverletzung darin, dass ihr Beschwerderecht verneint worden sei. Damit ist eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung, die trotz der eingetretenen Erledigung des Verfahrens eine gerichtliche Entscheidung erfordert, nicht dargetan. Das Grundgesetz garantiert umfassenden Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfGE 116, 1, 11 mwN). Die im Streitfall angeordneten vorläufigen Maßnahmen nach § 21 InsO richteten sich gegen die Schuldnerin, nicht gegen die weitere Beteiligte. Die weitere Beteiligte legt nicht dar, dass die Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde trotz der Erledigung der gegen die Schuldnerin angeordneten vorläufigen Maßnahmen für sie zu einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung führt.
III.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass sich die Rechtsbeschwerde erledigt hat, ist unzulässig. Die weitere Beteiligte hat auf die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Erledigung der gemäß § 21 InsO getroffenen vorläufigen Maßnahmen reagiert. Sie hat ihr ursprüngliches Begehren auf Aufhebung der Maßnahmen aufgegeben und fortan die Feststellung begehrt, ihr habe ursprünglich ein Beschwerderecht zugestanden. Der Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag schließt eine Erledigungserklärung im Blick auf das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren aus (vgl. BVerwG, NVwZ 1982, 560, 561). Überdies fehlt es an einem rechtlichen Interesse für die hilfsweise begehrte Feststellung, das regelmäßig in einer günstigen Kostenfolge liegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 22) und das auch die Erledigungserklärung eines Rechtsmittels rechtfertigen kann (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN). Eine günstige Kostenfolge kann schon deshalb nicht erreicht werden, weil die Erledigungserklärung unter der Bedingung einer Verwerfung oder Zurückweisung des in der Hauptsache verfolgten Begehrens steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, WRP 2006, 1027, 1029; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 55/06, juris Rn. 36; vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, aaO).
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