Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.09.2021 – IX ZB 33/21

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 11. März 2021 und 29. April 2021 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Mit seinen als sofortige Beschwerden bezeichneten Eingaben vom 18. März 2021 und 8. Mai 2021 wendet sich der Kläger gegen die im Tenor genannten Beschlüsse des Landgerichts, mit denen dieses die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat, und ein vom Kläger sodann auch gegen den Richter der Beschwerdekammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat. Eine Anfechtung dieser Entscheidungen kommt allein im Wege der Rechtsbeschwerde in Betracht, denn die sofortige Beschwerde findet gemäß § 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlüsse der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug statt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 8/19, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. § 46 Rn. 15).

Randnummer 2

Die als Rechtsbeschwerden auszulegenden Eingaben sind indes als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft sind (§ 577 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

Weder gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, noch gegen die das Ablehnungsgesuch gegen den Richter der Beschwerdekammer zurückweisende Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde durch Gesetz zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerden sind auch nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Landgericht sie in beiden Entscheidungen ausdrücklich nicht zugelassen hat. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - IX ZB 74/17, juris Rn. 1 mwN).

Randnummer 4

Davon abgesehen sind die Rechtsbeschwerden auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 33/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten