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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – IX ZB 32/21

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2021 ist als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Mai 2021, mit dem das Ablehnungsgesuch des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren als unzulässig verworfen worden ist, auszulegen. Gegen diese Entscheidung ist zwar nur die sofortige Beschwerde gegeben (§ 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings wendet sich der Antragsteller trotz zutreffender Belehrung über das statthafte Rechtsmittel und das für die Entgegennahme zuständige Gericht unter Berufung auf die Vorschrift über die Sprungrevision (§ 566 ZPO) ausdrücklich an den Bundesgerichtshof und macht damit deutlich, eine Überprüfung der Entscheidung durch diesen zu begehren.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht nach § 574 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Die im ersten Rechtszug ergangene Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs ist nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - III ZA 32/16, juris Rn. 3; Musielak/ Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl., § 46 Rn. 4). Nur gegen die Beschwerdeentscheidung käme die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde in Betracht.

Randnummer 3

Die unstatthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen mangels Einreichung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt auch nicht wirksam eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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