Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 31/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 9. Dezember 2003 hat es die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Verfahrenseröffnung begonnen habe und sechs Jahre betrage. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Schuldnerin die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf eine Dauer von fünf Jahren. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 27. Februar 2002 eröffnet worden. Die Rechtsfrage, ob von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107 EGInsO auch in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden kann, hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479) verneint. Der Rechtssache kommt nach abschließender Klärung dieser Rechtsfrage durch die genannte Entscheidung trotz einzelner Kritik keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (st.Rspr. des Senats; vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung ist richtig.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 107 EGInsO, § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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