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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 30/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandgerichts München vom 29. November 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gegenstandwert: 227.796,50 €.

Gründe

Die gemäß § 547 Abs.1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat das vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulässig verworfen.

Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).

Fischer Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill

Zitierte Vorschriften

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