Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.06.2020 – IX ZB 3/20
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2020 zu bewilligen, mit dem die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 35 des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2019 verworfen worden ist, wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Senats vom 18. März 2020 hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde, welche nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, beruht nicht darauf, dass der Senat den gesondert gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt hätte. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2020 (IX ZA 4/20) aus anderen Gründen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2020 (IX ZA 4/20) zurückgewiesen.
Zitierte Vorschriften
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