Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.04.2013 – IX ZB 3/13
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verletzt worden sein könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit Schriftsätzen vom 4. Januar 2013 und 25. Januar 2013 gehaltenen Vortrag zum behaupteten Zustellungsmangel und zur fehlenden Rechtshängigkeit der Widerklage umfassend zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulässigkeitsgründe für eine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Der Rechtsbeschwerdeführer zeigt in seiner Rüge nicht auf, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde.
Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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