Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 298/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 AVAG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in IX ZB 298/05 entschieden?“