Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 298/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die statthafte (Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 15 Abs. 2, Abs. 3 AVAG, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 AVAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 298/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten