Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZB 291/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 4. Dezember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2003 geändert:

Die dem Insolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen werden in Höhe von 2.497,22 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (399,55 €) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Insolvenzmasse 5/6, der Insolvenzverwalter 1/6 zu tragen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Insolvenzmasse zur Last. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 827,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat am 8. Dezember 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat zwei Jahre und elf Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 2.628,65 € zuzügli ch 420,58 € Umsatzsteuer, festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.134,90 € zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 1.783,72 € zuzüglich 285,40 € Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des Insolvenzger ichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehnten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Auslagen auf insgesamt 2.497,22 € zuzüglich 399,55 € Umsatzsteuer.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.

Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Auslagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenen Monat de r Dauer der Tätigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, aaO) Bezug.

Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale berechnet sich danach wie folgt:

15 % aus 7.134,90 € für das erste Jahr 1.070,24 € 10 % von 7.134,90 € für das zweite Jahr 713,49 € 10 % von 7.134,90 € für das dritte Jahr 713,49 € 2.497,22 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 399,55 €. Fischer Raebel Neškovi(cid:1)

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO, § 8 InsVV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 291/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten