Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.11.2011 – IX ZB 283/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Normenkette
- § 78 ZPO, § 114 ZPO, § 522 ZPO
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 31. August 2011 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das Ersuchen des Klägers, einen "Prozesskostenzuschuss" zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien im Zivilverfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
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