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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.04.2024 – IX ZB 28/23

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:090424BIXZB28.23.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 15a des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und zudem nicht statthaft. Aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und damit auch Beschwerdeinstanz im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f; vom 25. Juni 2020 - III ZB 22/20, juris Rn. 4; vom 30. November 2022 - VII ZA 3/22, juris). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

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Zitierte Vorschriften

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