Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.03.2010 – IX ZB 279/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die beim Landgericht eingereichte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO statthaft, jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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