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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – IX ZB 277/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. Januar 2012 (Kassenzeichen: 780012101052) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 2

Dem Erinnerungsführer sind durch Beschluss vom 11. November 2011 die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde auferlegt worden. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Eine unrichtige Sachbehandlung, welche die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG rechtfertigte, liegt nicht vor. Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1826 KV GKG.

Randnummer 3

Der Erinnerungsführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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