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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 275/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht – gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll – die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Sie ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Der insoweit alleine einschlägige § 46 ZPO sieht keine generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Entscheidungen über Befangenheitsgesuche vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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