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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – IX ZB 274/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.494,32 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Beschwerdegericht hat das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, dass keine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO vorliege und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoße und deshalb einer Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO entgegenstehe, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Einen Anspruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen, gibt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; st. Rspr.).

Randnummer 3

Die vom Beschwerdegericht zitierte Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 EuGVVO ist zwar nicht einschlägig. Dem liegt aber ersichtlich kein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde, sondern ein Schreibfehler. Gemeint war Art. 46 Abs. 1 oder Art. 45 Abs 2 EuGVVO.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 AVAG, § 17 AVAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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