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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 46 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 46 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 46 EuGVVO

16 Entscheidungen zitieren Art. 46 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – IX ZB 16/25 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Will das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des …
  • BGH, Beschl. v. 05.06.2025 – V ZB 15/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 45, 46 und Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- …
  • BGH, Beschl. v. 28.02.2024 – IX ZB 60/21 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag des Schuldners, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zu versagen, ist unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist in der Regel auf den Wert der titulierten Forderung festzusetzen.
  • BGH, Beschl. v. 12.10.2023 – IX ZB 60/21 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
  • BGH, Beschl. v. 07.07.2022 – IX ZB 38/21 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach der Brüssel Ia-Verordnung ist unzulässig, wenn der Gläubiger aus einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung gegen den Schuldner vorgeht.
  • BGH, Beschl. v. 02.06.2022 – IX ZB 60/21 · 9. Zivilsenat

    Zwangsvollstreckung: Vorläufiger Rechtsschutz gegen inländische Vollstreckung einer ausländischen vollstreckbaren Entscheidung

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