Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZB 27/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechtes in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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