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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – IX ZB 268/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie können deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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