Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – IX ZB 268/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie können deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.
Zitierte Vorschriften
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