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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZB 268/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: (14.927,94 (cid:0) 5.862,48 495,83 (cid:3) (cid:1) (cid:2) 20.294,59

(cid:4)

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff). Da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Zitierte Vorschriften

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