Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZB 266/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 € herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rn. 2961).
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