Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 255/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Satz 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, das unter zulässiger Einbeziehung der sich im Beschwerdeverfahren ergebenden weiteren Umstände (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bundesgerichtshof. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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