Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 – IX ZB 254/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, §§ 207, 216 Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist hier Masselosigkeit (§ 207 InsO) gegeben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
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