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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 – IX ZB 252/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 29. Januar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Randnummer 2

Der Senat hält daran fest, dass die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4, 7 InsO, §§ 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO ergänzend zur Insolvenzordnung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, während die Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Eine Auslegung des Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung kommt daher nicht in Betracht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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