Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZB 249/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Dezember 2003 hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Die Schuldnerin hatte ihre Geschäftsräume seit dem Jahre 2000 von der Gläubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar 2004 weiter. Die Gläubigerin klagte den Mietzins für Januar und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 14.827,46 € ein. Das Landgericht gab der Klage mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 9. August 2004 statt. Die Gläubigerin betrieb hierauf die Zwangsvollstreckung. Am 5. November 2004 zeigte der Insolvenzverwalter erneut Masseunzulänglichkeit an.
Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin durchzuführen. Dagegen hat diese Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Inzwischen hat das Oberlandesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 2006 die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. August 2004 zurückgewiesen. Danach wurde der ausgeurteilte Betrag vom Schuldner beglichen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nach § 91a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Die Rechtsmittel der Gläubigerin wären begründet gewesen, der Gerichtsvollzieher hätte den Vollstreckungsauftrag durchführen müssen. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO stand einer Vollstreckung nicht entgegen. Dies ist im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2006 rechtskräftig festgestellt.
Zitierte Vorschriften
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