Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 248/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden und sich mit jeder dort dargelegten Erwägung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen (BVerf-GE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis genommen und überprüft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. Er hat die Statthaftigkeit verneint und dem Beschluss eine Begründung beigefügt, die die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aufzeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. Für einen rechtlichen Hinweis zu dem Inhalt der beabsichtigten Sachentscheidung bestand kein Anlass. Es lag von vorneherein auf der Hand, dass die Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zweifelhaft war, weil in dem angegriffenen Beschluss die Anschlussberufung nicht als unzulässig verworfen worden war. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer zu dieser Frage auch bereits vorgetragen.
Zitierte Vorschriften
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