Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 248/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. September 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage ist durch den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840 bereits beantwortet. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Dies hat das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als grob fahrlässig. Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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