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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – IX ZB 244/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund eingreift. Zu Unrecht macht der Schuldner eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

Randnummer 2

1. Das Amtsgericht hat die auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beruhende Versagung der Restschuldbefreiung neben der Verletzung von Mitteilungspflichten bei einem Wohnsitzwechsel und bei der Aufnahme von Arbeitsverhältnissen insbesondere darauf gestützt, dass der Schuldner Zahlungen aus seinem Arbeitsverhältnis über das Konto seiner Ehefrau umgeleitet habe. Die Einziehung von Gehaltszahlungen über das Konto seiner Ehefrau hat der Schuldner weder gegenüber dem Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Das Landgericht hat die Beschwerde im Blick auf den unstreitigen Sachverhalt der Weiterleitung von Einkünften in nicht unerheblicher Höhe auf ein Konto Dritter zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage ist für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kein Raum.

Randnummer 3

2. Soweit der Schuldner nunmehr geltend macht, er habe die Vergütungen wegen von dem Insolvenzverwalter verlangter, der Höhe nach nicht gerechtfertigter Zahlungen über das Konto seiner Ehefrau eingezogen, entspricht dies nicht seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Dort hatte er - mangels näherer Kenntnis seines Bevollmächtigten - gerade keine Erklärung für die Umleitung der Gelder abgegeben. Ein Zusammenhang zwischen der Umleitung der Gelder und den überhöhten Forderungen seitens des Insolvenzverwalters wurde erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren hergestellt. Mithin scheidet auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 103f EGInsO, § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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