Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 – IX ZB 239/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. August 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Der "Widerspruch bzw Einspruch" der Schuldnerin vom 18. August 2011 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt war bereits am 19. September 2011 abgelaufen und konnte nicht auf Antrag der Schuldnerin verlängert werden, weil es sich gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO um eine Notfrist handelt, die nicht verlängerbar ist, vgl. § 224 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 224 Rn. 5). Da auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 233 ZPO eines schriftlichen Antrags eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts erfordert (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 236 Rn. 2), führt auch eine entsprechende Umdeutung des Fristverlängerungsantrags der Schuldnerin nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde.
Zitierte Vorschriften
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