Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – IX ZB 235/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 31. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die vom Antragsteller beim Bundesgerichtshof eingelegte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist im vorliegenden Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde kann auch nicht zu dessen Gunsten in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts umgedeutet werden. Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, wäre ein solcher Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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